Allgemeine Bedingungen (Anlagenbau)
1. Gültigkeit
Die nachstehenden „allgemeinen Bedingungen“ bilden einen Vertragsbestandteil und haben Gültigkeit für all unsere Arbeiten und Lieferungen, sofern nicht andere, diesen Bedingungen entgegenstehende und ergänzende Abmachungen schriftlich vereinbart wurden.
2. Offerten
Angebote, Massangaben, Projektpläne und Abbildungen sind unverbindlich. Sie bleiben unser Eigentum und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder kopiert, noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden. Forderungen auf Schadenersatz wegen Missachtung bleiben vorbehalten. Auf Verlangen sind uns sämtliche Unterlagen unverzüglich zurückzuerstatten.
3. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir diesen schriftlich bestätigt haben. Telefonische und mündliche Abmachungen sind für uns erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Andererseits gilt ein Auftrag durch den Besteller als erteilt, wenn dieser nicht innert 5 Tagen ab Datum unserer Auftragsbestätigung schriftlich Nichtannahme erklärt. Wünscht der Besteller die Annullierung des Vertrages, so gilt als vereinbart, dass wir mindestens 25% des Verkaufspreises als konventionsweise vereinbarten Schadenersatz beanspruchen können. Der Nachweis eines grösseren Schadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist verantwortlich für korrekte Angabe der dem Angebot zugrunde gelegten Berechnungsunterlagen. Wir haften nicht für Massabweichungen am Bau. Kosten, die durch Änderung der Bauausführung infolge Nichtbeachtens unserer Angaben mangels Beachtung der Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Preise
Die vereinbarten Preise verstehen sich in Schweizer Franken und beziehen sich auf die ausdrücklich vereinbarten Arbeiten und Lieferungen, ununterbrochene Montage während der ortsüblichen Arbeitszeit und gleich anschliessende Inbetriebsetzung der Anlagen vorausgesetzt. Bei wiederholten Montageunterbrüchen infolge Verzögerung der üblichen baulichen Arbeiten behalten wir uns Verrechnung der entstandenen Mehrkosten vor. Zusätzliche Arbeiten und Lieferungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden zu den im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preisen gesondert in Rechnung gestellt.
5. Zahlungsbedingungen
Es gelten die ausdrücklich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei Zahlungsverzug wird ab Verfall des Zahlungstermins ein Verzugszins von 5% verrechnet.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Materialien bleiben bis zur Erfüllung des Vertrages durch den Besteller unser Eigentum. Der Besteller erteilt durch Annahme von Offerte, bzw. Auftragsbestätigung seine Einwilligung zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes zu unseren Gunsten in das Eigentumsvorbehaltsregister.
7. Lieferfrist
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt ab Auftragserteilung und Klarstellung aller Details sowie unter Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, darf der Käufer deswegen den Vertrag nicht annullieren. Ebenso sind Konventionalstrafen ausdrücklich wegbedungen. Wir werden erst durch Ansetzung einer auf mindestens 2 Monate bemessenen Nachfrist in Lieferverzug gesetzt. Nach Ablauf der Nachfrist ist unverzüglich schriftlich der Rücktritt zu erklären. Andernfalls sind wir berechtigt, auch später noch zu liefern. Die Liefer- oder Nachfrist ruht, solange unser Betrieb wegen Streiks, Aussperrungen, Transporthindernissen, Betriebsunterbrechungen zufolge höherer Gewalt, staatlicher Massnahmen oder Unruhen stillgelegt ist. Kann die Lieferung nicht innert 60 Tagen nach der vereinbarten Frist erfolgen, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Treten wir oder der Besteller vom Vertrag zurück, sind wir nur zur Herausgabe der erhaltenen Anzahlung, ohne Zins und unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche verpflichtet. Wir sind in diesem Falle ausserdem berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, teilweise bereits gelieferte Materialien zurückzunehmen. Wird die Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verweigert, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
8. Montage
Der Beginn der Montagearbeiten wird nach gegenseitiger Verständigung festgelegt, frühestens jedoch, wenn die nötigen Vorbereitungen getroffen sind, welche eine ununterbrochene Durchführung der Arbeiten ohne Behinderung ermöglichen. Insbesondere müssen die gemäss unseren Anleitungen zu veranlassenden Arbeiten der beteiligten Bauhandwerker fertiggestellt sein, Baustrom und Bauwasser zur Verfügung stehen. Zur Aufbewahrung von Material und Werkzeugen ist auf unser Verlangen hin ein trockenes, beleuchtetes und abschliessbares Magazin zur Verfügung zu stellen.
9. Transport
In unseren Preisen ist der Transport des Materials auf die Baustelle, soweit nicht ausdrücklich erwähnt, inbegriffen. In diesem Fall wird eine freie Zufahrt vorausgesetzt und die Kältetechnik AG trägt das Transportrisiko. Nach Ankunft des Materials auf der Baustelle trägt der Besteller das Risiko für Elementarschäden, Beschädigungen durch Dritte, Diebstahl, usw. Erfolgt innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware keine schriftliche Beanstandung, so gilt die Lieferung als angenommen. Wird der Versand verzögert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
10. Garantie
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, leisten wir eine Garantie von 1 Jahr auf sämtlichen von uns gelieferten Anlagenteilen; bauseitige Leistungen sind von unserer Garantie ausgeschlossen. Die Garantiedauer beginnt mit dem Tage der Ablieferung oder nach erfolgter Inbetriebnahme, bzw. Abnahme, sofern vereinbart. Während der Garantiezeit garantieren wir das richtige Funktionieren und die offerierte Leistungsfähigkeit der Anlagen. Die Garantie beinhaltet den kostenlosen Ersatz oder die Ausbesserung von defekten Teilen. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben. Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. Voraussetzung für die Garantie ist, dass die gemäss Vorschrift StoV sowie unseres Kundendienstes jährlich auszuführende, kostenpflichtigen Dichtigkeitskontrolle / Wartung uns in Auftrag gegeben wird. Die Garantie erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritte Eingriffe in die Anlage vornehmen.
11. Haftung und Schadenersatz
Keine Haftung übernehmen wir für Schäden, welche auf fehlerhafte Bedienung, ungenügende Überwachung, Nichtbeachten unserer Betriebsvorschriften, Überbeanspruchung, Ausfall von Strom und Wasser sowie andere äussere Einwirkungen zurückzuführen sind. Insbesondere ist jeglicher Schadenersatz wegen Verletzung von Personen, für direkte oder indirekte Schäden jeglicher Art, für Schäden am Lagergut und für entgangenen Gewinn, ausdrücklich wegbedungen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden an Daten infolge Installation und Nutzung von Überwachungs- und Steuerungsprogrammen.
12. Regiearbeiten
Regiearbeiten zu unseren Lasten werden nur anerkannt, wenn die entsprechenden Rapporte uns innert 5 Tagen nach Ausführung unterbreitet werden und durch uns unterzeichnet worden sind.
13. Bauseitige Arbeiten
als solche gelten insbesondere:
- Maurer-, Gipser-, Maler-, Schreiner- und Zimmermannsarbeiten
- Wasser- und Heizungsanschlüsse mit sämtlichen zugehörigen Armaturen, Sole-, Eiswasser-, Milch- und andere Leitungen
- alle schaltschrankexternen elektrischen Installationen mit Zubehör
- Zurverfügungstellen von Hilfskräften und Hebewerkzeugen für Ablad und Transport von Geräten zu ihrem Standort, Benützung von Baukran, Staplern, Gerüsten, usw.
- Schutz, bzw. Versicherung der Lieferungen auf der Baustelle sowie bereits im Rohzustand montierter Apparate und Anlagenteile gegen Schäden, Verlust und Diebstahl.
- Verfügbarkeit von Beleuchtung, Strom, Wasser und Druckluft.
14. Konsequenzen folgend aus der StoV
Grundsätzlich nicht eingeschlossen sind Gebühren, welche sich aus dem Vollzug der Stoffverordnung ergeben: Wartungsheft, Check-up Protokoll und Meldepflicht.
15. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Bern als vereinbart.
KTZ Kältetechnik AG
Gewerbestrasse 15
3053 Lätti
Lätti, 01. Januar 2024